Wir finden den passenden Mieter / die passende Mieterin...

Aufgepasst, das deutsche Mietrecht ist umfangreich und komplex!

Bild Team agreement5.png... Wer einen passenden Mieter / eine passende Mieterin finden möchte, darf nicht die Rechte der Mieter:innen und die Verpflichtungen des Vermieters vernachlässigen. Eine Vermietung sollte bewusst geplant sein. Eine Abwegung zwischen einer guten Rendite, also einer hohen Mieteinahme und einem guten Mieter / einer guten Mieterin ist notwendig. Was nützt eine hohe Rendite wenn Sie sich mit dem Mieter / der Mieterin nicht verstehen oder beim Mieter / der Mieterin die Miete ausbleibt.

Gefahr "Messie-Syndrom"

Zu wissen wem man seine Eigentumswohnung oder sein Haus vermietet ist wichtig. Bevor ein Mietvertrag unterzeichnet wird, sollte mindestens der Vormieter / die Vormieterin über das vergangene Mietverhältnis befragt werden. Eine Bonitätsprüfung im Sinne einer Selbstauskunft steht dem Vorgesagten nichts nach. Ja, das ist Aufwendig, ist aber empfehlenswert.

Die Miethöhe

Auch die Miethöhe will überlegt sein! Die Miethöhe kann mit einem Vermieter / einer Vermieterin zwar frei verhandelt werden, aber es gelten trotzdem gesetzlichen Rahmenbedingungen auf die geachtet werden soll.

Das Mieterhöhungsverfahren, worauf geachtet werden muss

Nach gesetzlichen Vorschriften insbesondere §§ 557ff. BGB kann der Vermieter / die Vermieterin die Zustimmung gegenüber des Mieters / der Mieterin zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn...

a) die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert ist, b) und die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder (von Betriebskostenerhöhungen abgesehen) geändert wurden sind, c) und die Miete sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht mehr als 20 % erhöht.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Mieterhöhungen infolge einer Modernisierung sowie gestiegener Betriebskosten. Für diese sind besondere Bedingungen maßgebend. Auch muss der Vermieter / die Vermiterin das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter / der Mieterin gegenüber schriftlich geltend machen und dieses begründen! Als gesetzlich anerkannt sind Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die Benennung der Mietpreise von mindestens drei Vergleichswohnungen oder von Mietdatenbanken sowie einfache und qualifizierte Mietspiegel.

Weiter gilt es zu berücksichtigen...
- qualifizierter Mietspiegel, Zustimmung des Mieters / der Mieterin u.v.m....

Der Zustand, die Lage - Altbau oder Neubau?

Natürlich ist der Zustand, Größe einer Wohnung und die Lage des zu vermietenden Objekt maßgeblich und wichtig für eine gute Mieteinnahme. Klar, ist bei einer Neubauwohnung gegenüber einer Altbauwohnung mit einem höheren Mietertrag zu rechnen. Das kann sich ja jeder vorstellen. Aber wie sieht es mit der gesetzlichen Reglung aus? Was bedeutet z.B. die Mietpreisbremse
Ein Mietzins kann und sollte nicht einfach nach freiem Ermessen festgelegt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der neue Mietpreis höchstens 10% Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für einen Vermieter / eine Vermieterin stellt sich dann die Frage: Wie lege ich bei einer Neuvermietung den Mietpreis fest, und zwar gesetzeskonform?

Unsere Dienstleistung wenn es um Vermietung geht

Für das finden solventer und geigneter Mieter:innen können Sie Ihrem Makler K-Frey Immobilien vertrauen. Wir finden für Sie die passenden Mieter:innen. In einer Vorbesprechung werden wir Ihre Anforderungen aufnehmen und Sie über Vor- und Nachteile informieren. Wir übernehmen für Sie alle Aufgaben und organisieren alle notwendigen Informationen die Sie für einen Mietvertragsabschluss benötigen. Hier nachfolgend unsere Dienstleistung auf den Punkt gebracht:

Das Bestellerprinzip

Bei der Vermietung von Wohnraum gilt das sogenannte Bestellerprinzip. Demnach zahlt der Auftraggeber, meist der Vermieter / die Vermieterin die Kosten für den Makler. Ein Mieter zahlt grundsätzlich keine Vermittlungsprovision

Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit. Er ist als Anregung gemeint und dient lediglich informatorischen Zwecken. Dies entbindet den Leser gerade nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Insbesondere ist dieser Artikel nicht als Rechtsrat zu verstehen.